Umfragen Steuern Schweiz: Was du angeben musst

Umfragen Steuern Schweiz in einem Satz: Einnahmen aus Umfrageportalen gehören in die Steuererklärung, und zwar ab dem ersten Franken. Die Antwort ist damit kürzer als in Deutschland oder Österreich, denn eine Freigrenze für kleine Nebeneinkünfte gibt es in der Schweiz nicht. Was das in der Praxis heißt, welche Abzüge und Ausnahmen es gibt und warum du dir wegen der AHV meist keine Gedanken machen musst, steht auf dieser Seite.
Kurzantwort
- Steuerpflichtig: ja, ohne Freigrenze, auch bei kleinen Beträgen
- Gutscheine und Prämien: zählen mit ihrem Wert ebenfalls als Einkommen
- Abzug: Gilt die Tätigkeit als Nebenerwerb, gibt es einen Pauschalabzug von 20 % (Bund: höchstens 2400 Franken)
- AHV: Bei Nebenerwerb bis 2500 Franken im Jahr werden Beiträge nur auf Verlangen erhoben
- Verlosungen: Gewinne aus Gewinnspielen zur Verkaufsförderung sind bis 1100 Franken pro Gewinn steuerfrei
Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln, sie ersetzt keine Steuerberatung. Die Steuersätze legen Kanton und Gemeinde fest, und einige Abzüge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Verbindlich Auskunft gibt das Steueramt deines Wohnkantons.
Umfragen Steuern Schweiz: Sind Umfrage-Einnahmen steuerpflichtig?
Ja. Das Schweizer Steuerrecht erfasst grundsätzlich alles, was dir zufließt und was du frei verwenden kannst. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beschreibt das Einkommen mit den Worten des Bundesgerichts als „Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter“, die einer Person in einem Zeitraum zufließen. Geld aus Umfragen fällt darunter, egal ob es 30 oder 300 Franken im Jahr sind.
Einen allgemeinen Freibetrag für Nebeneinkünfte kennt das Schweizer Recht nicht. Das ist der wichtigste Unterschied zu Deutschland, wo Einnahmen unter einer Freigrenze steuerfrei bleiben. Wie es dort und in Österreich aussieht, erklären die Seiten zu Umfragen und Steuern in Deutschland und Umfragen und Steuern in Österreich.
Auch Gutscheine und Prämien zählen
Viele Panels zahlen nicht in Geld, sondern in Gutscheinen oder Sachprämien. Am Grundsatz ändert das nichts: Ein Gutschein über 20 Franken ist ein Wirtschaftsgut mit einem Wert von 20 Franken. Für die Steuererklärung zählt der Wert, den du tatsächlich erhältst. Punkte auf dem Konto eines Portals sind noch kein Geld. Spätestens wenn du sie einlöst und einen Gutschein oder eine Auszahlung bekommst, ist der Betrag Einkommen.
Welche Abzüge und Ausnahmen gibt es?
Pauschalabzug für Nebenerwerb
Für einen Nebenerwerb gewährt der Bund einen Pauschalabzug für die Kosten, die dabei entstehen. Laut Steuermäppchen der ESTV beträgt er bei der direkten Bundessteuer 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens 800 und höchstens 2400 Franken im Jahr. Die meisten Kantone übernehmen diese Regel, einige weichen ab: Basel-Stadt und Schwyz kennen keinen eigenen Abzug für Nebenerwerb, das Tessin gewährt pauschal 800 Franken.
Ob deine Umfrage-Einnahmen als Nebenerwerb gelten oder als übrige Einkünfte, beurteilt die Steuerverwaltung deines Kantons. Nur im ersten Fall gibt es den Pauschalabzug. Trag die Einnahmen deshalb ehrlich ein und frag im Zweifel beim Steueramt nach, statt den Abzug auf eigene Faust zu verbuchen.
Gewinne aus Verlosungen
Einige Panels verlosen unter ihren Mitgliedern Geld- oder Sachpreise. Solche Gewinnspiele dienen der Verkaufsförderung, und dafür gilt eine eigene Regel: Laut ESTV sind Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung bis 1100 Franken pro Gewinn steuerfrei. Liegt ein Gewinn darüber, ist der ganze Betrag steuerbar, nicht nur der Teil über der Grenze. Die normale Vergütung für ausgefüllte Umfragen ist kein Gewinn und fällt nicht unter diese Ausnahme.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer spielt keine Rolle. Mehrwertsteuerpflichtig wird ein Unternehmen erst ab einem Jahresumsatz von 100 000 Franken. Mit Umfragen kommt niemand auch nur in die Nähe.
Musst du AHV-Beiträge zahlen?
In aller Regel nicht. Laut Bundesamt für Sozialversicherungen werden bei einem Nebenerwerb bis 2500 Franken im Jahr AHV-Beiträge nur auf Verlangen erhoben. Wer mit Umfragen unter dieser Grenze bleibt, und das sind praktisch alle, muss sich nicht bei der Ausgleichskasse melden. Willst du trotzdem Beiträge zahlen, kannst du das bei deiner Ausgleichskasse verlangen.
So trägst du Umfrage-Einnahmen in die Steuererklärung ein
- Auszahlungen sammeln: Notiere über das Jahr jede Auszahlung und jeden eingelösten Gutschein mit Datum, Portal und Betrag. Die Bestätigungsmails der Portale und deine PayPal-Übersicht reichen als Beleg.
- In Franken umrechnen: Die meisten Portale zahlen in Euro. Kommt das Geld auf einem Franken-Konto an, nimmst du den Betrag, der dort gutgeschrieben wurde. Sonst rechnest du zum Kurs am Tag der Auszahlung um. Mobrog zahlt laut eigenen Angaben direkt in der Landeswährung aus, da entfällt die Umrechnung.
- Richtiges Feld wählen: Die Formulare heißen je nach Kanton etwas anders. Meist gibt es Felder für „Nebenerwerb“ und für „Übrige Einkünfte“. Welches für dich gilt, steht in der Wegleitung deines Kantons. Als Bezeichnung genügt „Einnahmen aus Online-Umfragen“.
- Belege aufbewahren: Die Steuerverwaltung kann Nachweise verlangen. Mit deiner Liste und den Bestätigungen bist du vorbereitet.
Wie viel Steuer fällt tatsächlich an?
Das hängt von deinem übrigen Einkommen, deinem Kanton und deiner Gemeinde ab. Eine feste Zahl lässt sich deshalb nicht nennen. Die Rechnung selbst ist einfach: Die Umfrage-Einnahmen kommen zu deinem übrigen Einkommen hinzu und werden mit deinem Grenzsteuersatz besteuert, also dem Satz, der auf den letzten verdienten Franken anfällt.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Liegt dein Grenzsteuersatz für Bund, Kanton und Gemeinde zusammen bei 20 %, kosten dich 300 Franken Umfrage-Einnahmen rund 60 Franken Steuern. Wird ein Pauschalabzug für Nebenerwerb gewährt, ist es weniger. Deinen persönlichen Grenzsteuersatz zeigt dir der Steuerrechner deines Kantons.
Was passiert, wenn du nichts angibst?
Darauf, dass es niemand merkt, solltest du dich nicht verlassen. Verpflichtet zur Angabe bist du selbst, nicht das Portal. Stellt die Steuerverwaltung später fest, dass Einkommen fehlte, verlangt sie die Steuer nach, dazu Verzugszins und in der Regel eine Busse. Bei den Beträgen, um die es bei Umfragen geht, steht das in keinem Verhältnis zu den paar Franken Steuer, die eine korrekte Angabe kostet.
Umfrageportale für die Schweiz
In der Schweiz nehmen derzeit 7 Portale aus meinem Vergleich neue Mitglieder auf, deutlich weniger als in Deutschland. Welche das sind, wie sie auszahlen und ab welchem Alter du mitmachen kannst, zeigt der bezahlte Umfragen Vergleich. Mehr zum Schweizer Angebot steht auf der Seite Bezahlte Umfragen in der Schweiz, was sich realistisch verdienen lässt, im Verdienst-Ratgeber.
Häufige Fragen zu Umfragen und Steuern in der Schweiz
Ja. Die Schweiz kennt keine Freigrenze für kleine Nebeneinkünfte, deshalb gehört jeder Betrag in die Steuererklärung. Bei 50 Franken geht es um wenige Franken Steuer.
Ja. Gutscheine und Sachprämien sind ebenfalls Einkommen. Du gibst sie mit ihrem Wert in Franken an, so wie eine Auszahlung in Geld.
In der Regel nicht. Bei einem Nebenerwerb bis 2500 Franken im Jahr werden AHV-Beiträge nur auf Verlangen erhoben. Diese Grenze erreicht mit Umfragen kaum jemand.
Bis 1100 Franken pro Gewinn ja, denn solche Verlosungen gelten als Gewinnspiele zur Verkaufsförderung. Liegt ein Gewinn darüber, ist der gesamte Betrag steuerbar.
Das hängt vom Kanton ab. Meist gibt es Felder für „Nebenerwerb“ und „Übrige Einkünfte“. Welches gilt, steht in der Wegleitung deines Kantons, im Zweifel hilft das Steueramt am Telefon weiter.
Am einfachsten nimmst du den Betrag, der auf deinem Franken-Konto ankommt. Bleibt das Geld in Euro, etwa auf einem PayPal-Konto, rechnest du zum Kurs am Tag der Auszahlung um.
Quellen
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Kurzer Überblick über die Einkommenssteuer natürlicher Personen
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Steuermäppchen Berufskosten und Nebenerwerb
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Geldspielgewinne und Geldspielgesetz
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Muss ich auch auf geringfügigen Einkommen Beiträge bezahlen?